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Dokument-ID: 755036

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 334. Betrauung nachgeordneter Behörden mit der Verfahrensführung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 111/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.