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Dokument-ID: 755101

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 356d. Anpassungsverfahren (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 96/2017 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2017

Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß § 81b sind die §§ 77a Abs. 7 bis 9, § 356a und § 356b Abs. 7 anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 96/2017)