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Dokument-ID: 130202

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Mitwirkung der Bundespolizei

idF LGBl. Nr. 89/2012 | Datum des Inkrafttretens 06.09.2012

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach den §§ 34, 35, 46 und 51 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(LGBl. Nr. 89/2012)