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Dokument-ID: 072727

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

(LGBl. Nr. 80/2012)