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Dokument-ID: 214968

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Stellvertreter

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

Für den Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.