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Dokument-ID: 200001

Vorschrift

Kärntner Gasgesetz (K-GG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmung

idF LGBl. Nr. 7/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2000

Gasförmige Brennstoffe sind jene Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden.