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Dokument-ID: 196297

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei

§ 1. Allgemeine Pflichten

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.