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Dokument-ID: 196316

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Anhörungsrecht

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs 2 ist der Gemeindefeuerwehrkommandant – sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant – zu hören.