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Dokument-ID: 196334

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Löschwasser

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind.