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NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
G) Strafbestimmungen
§ 37. Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. | ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt, (LGBl. Nr. 9/2026) |
2. | ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 15) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk oder Vorhaben benützt oder benützen lässt, (LGBl. Nr. 9/2026) |
3. | eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nicht vorlegt, (LGBl. Nr. 9/2026) |
4. | der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 9) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt, |
5. | einen Ofen ohne Eignungsbefund (§ 16 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3) aufstellt, |
6. | die Ausführung des Bauvorhabens trotz einer Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 23 Abs. 9) beginnt oder fortsetzt, |
7. | trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt oder ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2), |
8. | ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt, (LGBl. Nr. 53/2018) |
9. | die Überprüfungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 3 nicht durchführen lässt, (LGBl. Nr. 1/2026) |
9a. | als Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage
als Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage
(LGBl. Nr. 40/2025) |
9b. | als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach § 33a die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt, |
10. | einen Auftrag der Baubehörde nach § 32 Abs. 8 oder § 35 Abs. 1, 2 oder 3 nicht befolgt, (LGBl. Nr. 1/2026) |
10a. | als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes dieses entgegen § 44a Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausrüstet, (LGBl. Nr. 1/2026) |
10b. | als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes eine Nachrüstverpflichtung gemäß § 64 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, (LGBl. Nr. 1/2026) |
10c. | als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung zur Bereitstellung von Stellplätzen für Fahrräder gemäß § 65 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, (LGBl. Nr. 1/2026) |
11. | den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 7 oder 8, § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 5 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht, (LGBl. Nr. 1/2026) |
12. | eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder einen gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 1a Z 3 oder nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweis zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder der Energieausweis ausgestellt wird, (LGBl. Nr. 1/2026) |
12a. | eine Feuerungsanlage entgegen § 59 Abs. 1 in Verkehr bringt oder einem Verbot des Inverkehrbringens nach § 59 Abs. 2 oder 6 zuwiderhandelt, |
13. | (Anm. d. Red.: Z 13 ist gem. LGBl. Nr. 9/2026 entfallen.) |
14. | eine brennbare Flüssigkeit entgegen § 61 Abs. 2 lagert oder einen nach § 62 Abs. 1 und 2 verbotenen Brennstoff verwendet, |
15. | als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt, |
16. | eine Anordnung einer Maßnahme der Baubehörde im Hinblick auf Legionella nach § 45a Abs. 2 letzter Satz nicht befolgt, (LGBl. Nr. 1/2026) |
17. | den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen der Hausinstallation entgegen einer Vorschreibung der Baubehörde gemäß § 45a Abs. 3 nicht durchführt, (LGBl. Nr. 1/2026) |
- Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, (LGBl. Nr. 9/2026)
- Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b, 10c, 14, 16 und 17 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, (LGBl. Nr. 1/2026)
- Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
zu bestrafen.
LGBl. Nr. 32/2021