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Dokument-ID: 037437

Vorschrift

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen

Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.