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Dokument-ID: 037439

Vorschrift

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Behörde

idF LGBl. 8280-2 (107/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.

(LGBl. 8280-2 (107/13))