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Dokument-ID: 054821

Vorschrift

NÖ Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch

  1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

  2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und

  3. Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.