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Dokument-ID: 622383

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Schutz vor Verbrennungen

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.