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Dokument-ID: 622400

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Haustechnische Anlagen

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 gewährleistet ist.