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Dokument-ID: 622452

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 59. Anforderungen an die Verwendung

idF LGBl. Nr. 89/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
  2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 64) tragen.

(LGBl. Nr. 89/2014)