Dokument-ID: 622485

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 65. Anforderungen an die Verwendung

idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

Bauprodukte, für die

  1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt ist, oder
  2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.

(LGBl. Nr. 59/2026)