Dokument-ID: 622512

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 55 auf dem Markt bereitstellt;

2.

ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der §§ 59, 65 oder 67 verwendet;

3.

eine Registrierungsbescheinigung gemäß § 61 ohne Befugnis gemäß § 63 Abs. 1 ausstellt;

4.

eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 ausstellt;

5.

das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 3 verwendet;

6.

ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

7.

ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;

8.

ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

9.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

10.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

11.

ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

12.

sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

12a.

ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 72 verwendet; (LGBl. Nr. 34/2026)

13.

es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.

14.

den Verpflichtungen nach Art. 3, 4, 5 und 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;

15.

eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich erstellt oder diese nicht bzw. nicht fristgerecht zur Verfügung stellt;

16.

den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt.

(LGBl. Nr. 59/2026)

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt bei Dauerdelikten ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 bis 14 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(LGBl. Nr. 59/2026)