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Dokument-ID: 176375

Vorschrift

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Nachbeschau

idF LGBl. Nr. 113/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.