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Dokument-ID: 111841

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

(BGBl. I Nr. 20/2015)