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Dokument-ID: 111843

Vorschrift

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

idF BGBl. I Nr. 20/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

(BGBl. I Nr. 20/2015)