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Dokument-ID: 060508

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 105
Geheimhaltungspflicht

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder der Ausschüsse und des Forums, die Experten sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen weitergeben.