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Dokument-ID: 060511

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 108
Kontakte zu Interessenverbänden

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Der Verwaltungsrat knüpft im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Kontakte zwischen der Agentur und einschlägigen Interessenverbänden.