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Dokument-ID: 826540

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 14. Allgemeine Anforderung

idF LGBl. Nr. 1/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.