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Dokument-ID: 981092

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Strafbestimmungen

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Das unbefugte Tragen von Feuerwehruniformen und das unbefugte Führen von Feuerwehrdienstgraden sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € geahndet werden.

(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.