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Brandschutzorganisation
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
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- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
§ 3. Einteilung der Veranstaltungen und veranstaltende Person
idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026
(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in
- bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und
- anmeldepflichtige (§ 13).
(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als Kleinveranstaltungen. Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als Großveranstaltungen. Als teilnehmende Personen gelten neben den Besuchern bzw Besucherinnen einer Veranstaltung auch die sonstigen anwesenden Personen, insbesondere Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Darsteller bzw Darstellerinnen oder Sportler bzw Sportlerinnen. Nicht als teilnehmende Personen gelten Behördenorgane, Ordner bzw Ordnerinnen sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst.
(3) Eine veranstaltende Person im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als veranstaltende Person auftritt. Im Zweifel hat als veranstaltende Person zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.