Dokument-ID: 1266398

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Obliegenheiten der verfügungsberechtigten Person über die Veranstaltungsstätte

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Die verfügungsberechtigte Person über die für die Veranstaltung in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte darf die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn die veranstaltende Person den Bewilligungsbescheid bzw die Anmeldebescheinigung für die Veranstaltung vorlegt und die Veranstaltungsstätte für derartige Veranstaltungen genehmigt ist oder keiner besonderen Genehmigung bedarf (§ 17 Abs 2).

(2) Die verfügungsberechtigte Person über eine Veranstaltungsstätte hat diese auf die Dauer ihrer Verwendung als solche in gutem, der Genehmigung und den hierfür maßgeblichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten und Mängel auch ohne besonderen Auftrag der Behörde unverzüglich zu beseitigen. Betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre wiederkehrend von einem geeigneten Sachverständigen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides überprüfen zu lassen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen der Behörde vorzulegen.