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Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)
6. Abschnitt
Überwachung
§ 25. Allgemeines
(1) Die veranstaltende Person ist verantwortlich, dass die Beschaffenheit der Veranstaltungsstätte (insbesondere Fassungsvermögen, Verkehrs- und Fluchtwege, technische Ausstattung) im Hinblick auf die Art der jeweiligen Veranstaltung (insbesondere teilnehmende Personen, szenischer Aufwand, Brandgefährlichkeit der szenischen Mittel) die Anforderungen in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht erfüllt, sodass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung und unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle oder Abwässer) unterbleiben. Die Behörde ist jederzeit berechtigt, die Veranstaltungsstätte diesbezüglich zu überwachen.
(2) Zur behördlichen Überwachung sind zuständig:
- bei anmeldepflichtigen Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) sowie bei solchen Veranstaltungen im Umherziehen der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
- sonst die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht gemäß lit c die Landespolizeidirektion zuständig ist;
- im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion mit Ausnahme der betriebstechnischen, bau- und feuerpolizeilichen Belange.
(3) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit befugt, den Ordnerdienst der veranstaltenden Person bei den ihm obliegenden Aufgaben (§ 14 Abs 3 und 4) zu unterstützen, Anordnungen zu erteilen und, wenn erforderlich auch selbständig, die notwendigen Maßnahmen mittels unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzuführen.
(4) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen zu gewähren, die Veranstaltungsstätten sind oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden.
(5) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörde sowie die herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Diese Befugnis schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes ein.
(6) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs 4 und 5 kann unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden.
(7) Die Kosten der Überwachung hat die veranstaltende Person zu tragen. Hierfür sind Gebühren einzuheben, deren Höhe nach dem durchschnittlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Die Gebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der nach Abs 2 zuständigen Behörde vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat. Bei nur fallweisen Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Umherziehen kann der Erlag der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Abhaltung der Veranstaltung verlangt werden. Für die Kosten besonderer Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane gelten die §§ 5a und 5b SPG.