Dokument-ID: 1266418

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Besondere Anordnungen

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Stellt sich bei Beginn einer Veranstaltung heraus, dass sie ohne die erforderliche Bewilligung (§ 4 Abs 1 bzw § 6 Abs 5) oder Anmeldung (§ 13) abgehalten wird, kann die mit der Überwachung betraute Behörde die sofortige Beendigung der Veranstaltung anordnen. Sie hat eine solche Beendigung anzuordnen, wenn eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§§ 15 und 16 oder eines Verbotes gemäß § 22 oder ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte (§ 17 Abs 1 bis 3) abgehalten wird.

(2) Bei Feststellung von Mängeln an der Veranstaltungsstätte hat die mit der Überwachung betraute Behörde dem Inhaber bzw der Inhaberin der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder, wenn dies wegen der mit den Mängeln verbundenen Gefahren oder Belästigungen für die Besucher bzw Besucherinnen an der Veranstaltung oder für die Umgebung erforderlich ist, die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen bzw deren sofortige Beendigung anzuordnen. Die mit der Überwachung betraute Behörde kann ferner die Entfernung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen, die Fluchtwege von der Veranstaltungsstätte verstellen oder wesentlich einengen oder für Einsatzfahrzeuge notwendige Zu- und Abfahrtswege unbenutzbar machen, ohne weiteres Verfahren veranlassen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, solche Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs 4 bis 8 StVO 1960 findet sinngemäß Anwendung; der Übergang des Eigentums am entfernten Gegenstand und die Kostentragung durch den Inhaber bzw der Inhaberin udgl desselben bzw derselben haben jedoch zur Voraussetzung, dass die Entfernung von einer als Fluchtweg oder Zu- und Abfahrtsweg für Einsatzfahrzeuge gekennzeichneten Fläche erfolgt ist; das Eigentum geht auf den Rechtsträger der zur Überwachung zuständigen Behörde über, den in diesem Fall auch die Verpflichtungen des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO 1960 treffen.

(3) Die mit der Überwachung betraute Behörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren den Auftrag zu erteilen, eine Veranstaltung sofort zu beenden bzw vor Beginn zu untersagen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Die Gründe für die Beendigung bzw Untersagung sind der veranstaltenden Person binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Fall der Abs 1 und 3 sowie bei Untersagung der Veranstaltung nach Abs 2 sind die teilnehmenden Personen verpflichtet, die Veranstaltung unverzüglich zu verlassen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Beendigung der Veranstaltung durch Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Vollzug gesetzt werden.