Dokument-ID: 1266419

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Besondere Anordnungen bei Spielapparaten

idF LGBl. Nr. 32/2026 | Datum des Inkrafttretens 15.04.2026

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten gegen § 18 Abs 3 oder § 22 Abs 1 lit b verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der betreibenden Person ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.

(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs 1 ist durch Anschlag an der (elektronischen) Amtstafel der mit der Überwachung betrauten Behörde kundzumachen, wenn der Eigentümer bzw die Eigentümerin der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Die Kundmachung hat die Aufforderung an den Eigentümer bzw die Eigentümerin zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein bzw ihr Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer bzw die Eigentümerin innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zugunsten des Landes.

(3) Ist der Eigentümer bzw die Eigentümerin der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs 1 VStG) oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.