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Dokument-ID: 270187

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

III. Abschnitt
Brandschutz

§ 49. Allgemeine Anforderungen

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

(LGBl. Nr. 13/2011)