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Dokument-ID: 270217

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Haustechnische Anlagen

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.

(LGBl. Nr. 13/2011)