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Vorschrift
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)
§ 80h. Qualitätsgesicherte Fernwärme
idF LGBl. Nr. 20/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026
(1) Die Landesregierung hat aufgrund der Daten in der Fernwärmedatenbank (§ 80g) festzustellen, ob ein Fernwärmesystem die Anforderungen für qualitätsgesicherte Fernwärme (§ 4 Z 53b) erfüllt. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers.
(2) Sofern die Datenerfassung in der Fernwärmedatenbank unvollständig ist oder sofern für eine Feststellung gemäß Abs. 1 noch weitere Angaben und Unterlagen erforderlich sind, hat die Landesregierung die Betreiberin oder den Betreiber eines Fernwärmesystems aufzufordern, binnen angemessener Frist die fehlenden Daten in der Fernwärmedatenbank zu ergänzen und die notwendigen Angaben und Unterlagen nachzureichen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist ist ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen und ein amtswegig eingeleitetes Verfahren einzustellen.
(3) Wird bei einer Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Fernwärme qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand in der Fernwärmedatenbank zu vermerken. Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber des Fernwärmesystems mittels formloser Bestätigung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen und die Angaben gemäß § 80g Abs. 1 Z 1 und 2 in gesammelter Form im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(4) Ergibt eine Prüfung nach Abs. 1, dass die Fernwärme nicht qualitätsgesichert ist, so hat die Landesregierung diesen Umstand mit Bescheid festzustellen. Nach Rechtskraft des Bescheides ist dies in der Fernwärmedatenbank zu vermerken.
(5) Die Landesregierung kann jederzeit von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach Abs. 3 noch vorliegen. Sofern eine amtswegige Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen, hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung nach Rechtskraft des Bescheides zurückzunehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß, wobei im Falle des fruchtlosen Ablaufes der angemessenen Frist für die Nachreichung von Angaben und Unterlagen jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht mehr vorliegen.
(LGBl. Nr. 20/2026)