Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 1. April 2026 von 9:45 bis 10:45 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 759285

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 119n. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 34/2015

idF LGBl. Nr. 34/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.05.2015

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.

(LGBl. Nr. 34/2015)