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Vorschrift
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 27. Funktionsperiode
idF LGBl. Nr. 79/2026 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2026
(1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter beginnt mit Annahme der Wahl durch die gewählte Person. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch den Gewählten. Eine ernannte Funktion des Kommandanten oder des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln.
(2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen hinsichtlich
- des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandantstellvertreters dem Bürgermeister, dem Bereichsfeuerwehrkommandanten und dem Feuerwehrausschuss;
- des Betriebsfeuerwehrkommandanten oder des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss;
- des Bereichsfeuerwehrkommandanten, des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters oder des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bereichsfeuerwehrausschuss;
- des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss.
Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam, außer in der Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben.
(3) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wenn zumindest ein Drittel der aktiv Wahlberechtigten dies mittels Antrag verlangt, ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Feststellung dieses Vertrauens einzuberufen. Dieser Antrag ist beim Kommandanten, oder wenn dieser selbst davon betroffen ist, beim Kommandantstellvertreter, oder wenn beide davon betroffen sind, beim dienstältesten Zugskommandanten einzubringen. Jene Person, bei der der Antrag einzubringen war, hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Wahlversammlung auszuschreiben. Der betroffene Funktionär kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten seiner Funktion enthoben werden. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen zwölf Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen. Von der Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Dauer der verbleibenden Wahlperiode der gewählten Funktion bis zum Beginn des regulären Wahlzeitraumes gemäß § 25 Abs. 2 sechs Monate unterschreitet. In diesem Fall gelten bis zum Beginn der nächsten Wahlperiode die allgemeinen Vertretungsregelungen.
(LGBl. Nr. 79/2026)