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Dokument-ID: 148407

Vorschrift

Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (StGasG 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Zuständigkeit

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(LGBl. Nr. 87/2013)