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Dokument-ID: 1233584

Vorschrift

Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (StGasG 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 11b. Personenbezogene Bezeichnungen

idF LGBl. Nr. 68/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2025

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.