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Brandschutzorganisation
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Vorschrift
Technische Bauvorschriften 2026 (TBV 2026)
§ 46. Übergangsbestimmungen
idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2026
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.
(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.