Dokument-ID: 833607

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2026 (TBV 2026)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Brandschutz

§ 3. Allgemeine Anforderungen

idF LGBl. Nr. 33/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2016

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.