Dokument-ID: 833628

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2026 (TBV 2026)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Lagerung gefährlicher Stoffe

idF LGBl. Nr. 33/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2016

Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.