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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
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Vorschrift
Technische Bauvorschriften 2026 (TBV 2026)
§ 34. Berechnung der Gesamtenergieeffizienz
idF LGBl. Nr. 59/2026 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2026
(1) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn
| a) | die Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile; | ||||||||||||||||||
b) | sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt; | ||||||||||||||||||
c) | eine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:
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