Dokument-ID: 1281615

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

4a. Abschnitt
Energieeffizienz

§ 21. Erfordernisse der Energieeffizienz

idF LGBl. Nr. 51/2026 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2026

(1) Die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz sind zu erfüllen bei:

  1. bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
  2. größeren Renovierungen von Gebäuden;
  3. bewilligungspflichtigen Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, dies technisch, funktionell und wirtschaftlich möglich ist und es sich um keine größere Renovierung eines Gebäudes handelt;
  4. bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, dies technisch, funktionell und wirtschaftlich möglich ist und es sich um keine größere Renovierung eines Gebäudes handelt;
  5. bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirken, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich möglich ist;
  6. umfassenden Renovierungen von Gebäuden in mehreren Stufen.

(2) Gebäude nach Abs. 1 lit. a müssen zumindest als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben.

(3) Soweit sie nicht bereits den Erfordernissen nach Abs. 1 unterliegen, haben Nichtwohngebäude bei Überschreitung eines nach Abs. 4 festgelegten maximalen Schwellenwerts für die Gesamtenergieeffizienz im Fall genehmigungspflichtiger Zubauten, Umbauten, sonstiger Änderungen oder Änderungen des Verwendungszwecks ab dem in der Verordnung nach Abs. 4 genannten Zeitpunkt Mindesterfordernisse der Energieeffizienz zu erfüllen.

(4) In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind insbesondere Methoden der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und des kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I bzw. VII der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie der delegierten Verordnung (EU) 2025/2273 festzulegen, wobei hierbei nach Art und Verwendungszweck von Gebäuden unterschieden werden kann. In der Verordnung sind weiters die einzuhaltenden Mindesterfordernisse der Energieeffizienz sowie die Schwellenwerte näher zu bestimmen. Dabei kann nach Gebäudearten oder Kategorien unterschieden werden. Weiters können für bestimmte Bauvorhaben die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit jeweils abweichend von jenen für Neubauten festgelegt werden. In der Verordnung ist weiter die Methode zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzial festzulegen. Ferner kann vorgesehen werden, dass Neubauten von frei stehenden Gebäuden und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur bestimmten Mindesterfordernissen der Gesamtenergieeffizienz entsprechen müssen.

(5) Bei größeren Renovierungen ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung); dies gilt nicht für den Fall, dass Renovierungsmaßnahmen als Schritte im Rahmen einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen durchgeführt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.