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Vorschrift
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
4b. Abschnitt
Renovierungspass
§ 27. Erstellung und Inhalt von Renovierungspässen
idF LGBl. Nr. 51/2026 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2026
(1) Ein Renovierungspass ist auf Wunsch des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes oder der jeweiligen Gebäudeeinheit zu erstellen.
(2) Ein Renovierungspass kann gleichzeitig mit einem Energieausweis nach § 23 erstellt werden.
(3) Bei Erstellung von Renovierungspässen ist dem Eigentümer des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit vom Ersteller des Renovierungspasses ein Gespräch vorzuschlagen, um das bestmögliche Vorgehen hinsichtlich des Umbaus des Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude deutlich vor 2050 zu erläutern.
(4) Der Renovierungspass hat jedenfalls zu enthalten:
- Angaben zur derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes;
- eine grafische Darstellung oder grafische Darstellungen des Fahrplans und der darin vorgesehenen Schritte für eine umfassende Renovierung in mehreren Stufen;
- Angaben zu den Erfordernissen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Mindesterfordernisse für die Energieeffizienz;
- eine kurze Erläuterung der optimalen Abfolge der Schritte;
- Informationen über die einzelnen Schritte;
- Angaben zu einem möglichen Anschluss an ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem;
- Anteil der individuellen oder kollektiven Erzeugung und des Eigenverbrauchs an erneuerbarer Energie, der nach der Renovierung erzielt werden soll;
- allgemeine Informationen zu den verfügbaren Optionen für die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten und für die Verringerung ihrer Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, sowie zu weiter reichenden Vorteilen in Bezug auf Gesundheit und Komfort, Raumklimaqualität und verbesserte Anpassungsfähigkeit des Gebäudes an den Klimawandel;
- Angaben zu verfügbaren Finanzmitteln und Links zu den entsprechenden Webseiten mit der Angabe der einschlägigen Finanzierungsquellen;
- Angaben zu technischer Beratung und Beratungsdiensten, einschließlich Kontaktdaten von und Links zu den Webseiten der zentralen Anlaufstellen.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Renovierungspässen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.