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Vorschrift
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
§ 27b. Renovierungspassdatenbank
idF LGBl. Nr. 51/2026 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2026
(1) Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Renovierungspässe eine Datenbank einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Renovierungspässe durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Renovierungspässe nach den Kriterien des Anhanges VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Renovierungspasses Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(2) Der Ersteller eines Renovierungspasses nach § 27a Abs. 1 hat die Daten des Renovierungspasses der Landesregierung zur Verarbeitung in einer Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Der Renovierungspass kann gleichzeitig mit dem Energieausweis übermittelt werden. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten zu enthalten.
(3) Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Datenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Ersteller eines Renovierungspasses darf auf die in der Datenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihm erstellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der jeweiligen Gebäudeeinheit dazu ermächtigt hat.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Renovierungspässe zu erlassen. Hinsichtlich der Renovierungspässe ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Renovierungspasses unbedingt erforderlich sind.