Dokument-ID: 201462

Vorschrift

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Anforderung von Nachbarfeuerwehren

idF LGBl. Nr. 111/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.