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Dokument-ID: 214855

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Allgemeines Dienstabzeichen der Feuerwehr

Als Dienstabzeichen gemäß § 31 FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.