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Dokument-ID: 214859

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

Anlage II

Satzung der Ortsfeuerwehren

§ 1. Name, Aufgaben und Rechtsstellung

Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.