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Dokument-ID: 214886

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Mitgliedschaft

Dem Landesfeuerwehrverband gehören als Mitglieder an:

  1. alle nach der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Lande Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren,

  2. alle im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen,

  3. Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das Feuerpolizeiwesen des Landes zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg ernannt werden.