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Dokument-ID: 196425

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Teilweise oberirdische Lagerbebälter

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.

(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.