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Dokument-ID: 196431

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 60.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.